Konkre­tisierung­ der Rezept­gültigkeit

Am 15. April beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung des § 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).

 

In § 11 wurde der Belieferungszeitraum für Arzneimittelverordnungen von bisher einem Monat auf 28 Tage geändert. So heißt es bisher im § 11 der AM-RL, dass Verordnungen "längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse" beliefert werden dürfen. Mit den klar definierten 28 Tagen wird nun eine Angleichung der Gültigkeitsdauer an die Hilfsmittel-Verordnungen vorgenommen. Weiterhin wurde ergänzt, dass die Belieferungsfrist auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages endet, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Zudem heißt es in § 11 Absatz 4 Satz 2, dass das Ende der Belieferungsfrist "unabhängig von beispielsweise bundesweit uneinheitlichen Feiertagen" geregelt ist. 

Eine weitere Änderung des § 11 der AM-RL betrifft das Verordnen von Dauermedikationen, welches vereinfacht werden soll. Um eine kontinuierliche Arzneimitteltherapie sicherzustellen, werden Ärzte zukünftig die Möglichkeit haben Verordnungen auszustellen, die nach der Erstabgabe bis zu drei weitere Abgaben in der Apotheke ermöglichen. Dabei beträgt die Gültigkeit solcher Verordnungen 365 Tage. Wichtig ist jedoch, dass auf den (Teil-)Verordnungen durch die Ärzte Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist gemacht werden müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesamte Arzneimittelmenge nicht auf einmal in der Apotheke abgeholt werden kann. Auch sollen damit Fehlanwendungen und Missbrauch verhindert werden.

Verordnungen mit kürzeren Belieferungsfristen sind von beiden Änderungen des § 11 der AM-RL ausgeschlossen.

Die Beschlüsse werden derzeit vom BMG geprüft und treten erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

Quellen:

[1] Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesauschuss; 12. Mai 2021; G-BA aktuell Nr. 3/2021

[2] Veröffentlichung Gemeinsamer Bundesausschuss; 15. April 2021; Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): § 11 – wiederholende Abgabe und Belieferungsfrist